Zeiterfassung: Gesetzliche Anforderungen und Urteile

Gesetzesgrundlage für Zeiterfassung

Die Arbeitszeiterfassung ist ein zentrales Thema in deutschen Unternehmen, und die rechtlichen Anforderungen sind in den letzten Jahren strenger geworden. Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 sind klare Vorgaben für die Erfassung der Arbeitszeit festgelegt worden. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst werden kann.

Doch was besagen diese Gesetze im Detail, und wie kann Workplan dabei helfen, diese Anforderungen zu erfüllen?

Was besagen die Gesetze zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Deutschland regelt die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gemäß § 16 Absatz 2 des ArbZG müssen Arbeitgeber die werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden sowie die gesamte Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorgelegt oder zur Einsicht zugesandt werden.

Doch die rechtlichen Anforderungen gehen über diese Bestimmung hinaus. Das BAG beruft sich auf § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), das die Grundpflichten des Arbeitgebers im Bereich des Arbeitsschutzes regelt. Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen muss.

Die Bedeutung des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019

Das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) ist von großer Bedeutung, da es den Mitgliedstaaten auferlegt, Arbeitgeber dazu zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Dieses System soll die täglich geleistete Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers messen können.

Das Urteil des EuGH erlegt den Mitgliedstaaten auf, Arbeitgeber dazu zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten.

Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gilt nicht nur in Deutschland, sondern in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie basiert auf der Arbeitszeitrichtlinie der EU, die von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Die Konsequenzen der BAG-Entscheidung von 2022

Die Entscheidung des BAG im Jahr 2022 hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, nicht nur ein System zur Arbeitszeiterfassung bereitzustellen, sondern dieses auch aktiv zu nutzen. Dies bedeutet, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst werden muss.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erstreckt sich über die reine Bereitstellung des Systems hinaus und erfordert eine aktive Umsetzung. Die Konsequenzen für Arbeitgeber, die diesen Anforderungen nicht nachkommen, können schwerwiegend sein.

Zeiterfassung in europäischen Unternehmen

Was muss ein Arbeitgeber genau erfassen?

Bisher gibt es keine konkreten Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation. Allerdings müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers aufzeichnen, um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der Ruhezeiten sicherzustellen.

Wie und wann muss die Arbeitszeit erfasst werden?

Auch in Bezug auf die Form und den Zeitpunkt der Arbeitszeiterfassung gibt es derzeit keine konkreten Vorschriften. Die Aufzeichnungen können beispielsweise handschriftlich erfolgen, solange sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vertritt die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnung delegieren kann, wie dies bereits bisher der Fall war. Dabei bleibt er jedoch für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich.

Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung

Die Einführung einer Arbeitszeiterfassung bedeutet nicht zwangsläufig das Ende von Vertrauensarbeitszeit. Vertrauensarbeitszeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem die Arbeitnehmer eigenverantwortlich über ihre Arbeitszeiten entscheiden können. Solange die gesetzlichen Vorgaben zur Höchstarbeitszeit und den Ruhezeiten eingehalten werden, ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich.

Die Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung gelten unabhängig vom Arbeitsort. Das bedeutet, dass sie auch im Homeoffice und bei mobiler Arbeit eingehalten werden müssen. Das BMAS plant, einen neuen Rechtsrahmen für mobiles Arbeiten vorzulegen, was allerdings erst im nächsten Jahr erfolgen wird.


Die Arbeitszeiterfassung in Deutschland hat klare gesetzliche Vorgaben, die in den letzten Jahren verschärft wurden. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst wird. Dies dient nicht nur der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, sondern auch dem Schutz der Arbeitnehmer und der effizienten Arbeitsorganisation in Unternehmen.

In diesem Kontext kann Workplan eine wertvolle Lösung bieten. Workplan ermöglicht eine einfache und effiziente Arbeitszeiterfassung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Damit können Arbeitgeber sicherstellen, dass sie den rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und gleichzeitig die Arbeitsorganisation in ihrem Unternehmen optimieren. Die Kombination aus klaren gesetzlichen Vorgaben und modernen Lösungen wie Workplan trägt dazu bei, dass Arbeitszeiterfassung in Deutschland effizient und rechtssicher umgesetzt werden kann.

Wir haben euch in diesem Artikel die Informationen aus der FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zusammengefasst.